Damit habe sie die notwendige Verteidigung sowie seine Stellung als Verfahrenspartei im Haftverfahren ignoriert und die erwähnten Rechtsnormen verletzt. 3.4. Wie dargelegt ging aus der Beschwerde des Beschwerdeführers an die Vorinstanz hervor, dass dieser der amtlichen Verteidigerin vorwarf, zwei frühere Haftentlassungsgesuche ohne sein Einverständnis zurückgezogen zu haben und im Verfahren betreffend sein Haftentlassungsgesuch vom 3. Januar 2023 untätig geblieben zu sein.