Er habe keinen Anwaltswechsel beantragt, sondern die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung im Haftverfahren. Obwohl die Vorinstanz gewusst habe, dass Rechtsanwältin C.________ untätig und nicht mehr seine Offizialverteidigerin sei, habe sie diese in das Vernehmlassungsverfahren einbezogen. Damit habe sie die notwendige Verteidigung sowie seine Stellung als Verfahrenspartei im Haftverfahren ignoriert und die erwähnten Rechtsnormen verletzt.