130 StPO müsse die beschuldigte Person verteidigt sein, wenn die Untersuchungshaft mehr als zehn Tage gedauert habe. Ferner sei die Verfahrensleitung verpflichtet, nicht nur eine Verteidigerin bzw. einen Verteidiger beizugeben, sondern sicherzustellen, dass die Verteidigung wirksam und effektiv sei. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz habe er die Zuordnung von Rechtsanwalt B.________als Offizialverteidiger beantragt. Zudem habe er dargelegt, dass ein Verfahren betreffend Wechsel der Verteidigung bei der Staatsanwaltschaft pendent und er nicht verteidigt sei. Er habe keinen Anwaltswechsel beantragt, sondern die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung im Haftverfahren.