68 StPO sei zumindest im Haftverfahren Genüge getan worden. Sodann gehe auch aus der Beschwerde selbst hervor, dass der Beschwerdeführer wisse, worum es im Haftverfahren gehe, und er in der Lage sei, sich gegen die Haftanordnung zu wehren. Zusammenfassend habe er sich im Haftverfahren wirksam verteidigen können. 3.3. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht im Rahmen seiner formellen Vorbringen insbesondere geltend, gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 130 StPO müsse die beschuldigte Person verteidigt sein, wenn die Untersuchungshaft mehr als zehn Tage gedauert habe.