In den Erwägungen hielt sie fest, das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gestellte Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sei im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 27. Januar 2023 gegenstandslos gewesen, weshalb es als erledigt abzuschreiben sei. Abgesehen davon wäre sie für die Beurteilung des Gesuchs nicht zuständig gewesen, da der Wechsel der Verteidigung nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht gebildet habe. Weiter führte sie aus, dem Anspruch auf Übersetzung nach Art. 68 StPO sei zumindest im Haftverfahren Genüge getan worden.