In der Folge entschied die Vorinstanz am 22. Februar 2023 wie angekündigt ohne weiteren Schriftenwechsel über die Beschwerde, wobei sie den Entscheid dem neuen amtlichen Verteidiger zustellte und im Rubrum vermerkte, der Beschwerdeführer werde durch diesen seit dem 25. Januar 2023 amtlich verteidigt. In den Erwägungen hielt sie fest, das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gestellte Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sei im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 27. Januar 2023 gegenstandslos gewesen, weshalb es als erledigt abzuschreiben sei.