Infolge des zerrütteten Vertrauensverhältnisses müsse eine neue notwendige Verteidigung für den Beschwerdeführer bestellt werden, wobei dessen Wunsch auf Einsetzung von Rechtsanwalt B.________entsprochen werden könne. In der Folge entschied die Vorinstanz am 22. Februar 2023 wie angekündigt ohne weiteren Schriftenwechsel über die Beschwerde, wobei sie den Entscheid dem neuen amtlichen Verteidiger zustellte und im Rubrum vermerkte, der Beschwerdeführer werde durch diesen seit dem 25. Januar 2023 amtlich verteidigt.