Zur Begründung wurde in der Verfügung ausgeführt, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2023 sei davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der amtlichen Verteidigerin gestört sei. Mangels weiterer Informationen sei zudem zugunsten des Beschwerdeführers von einer relevanten Störung im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO auszugehen. Infolge des zerrütteten Vertrauensverhältnisses müsse eine neue notwendige Verteidigung für den Beschwerdeführer bestellt werden, wobei dessen Wunsch auf Einsetzung von Rechtsanwalt B.________entsprochen werden könne.