Mit E-Mail vom 14. Februar 2023 informierte die Staatsanwaltschaft die Vorinstanz, dass es einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gegeben habe. Aus der dieser E-Mail beigefügten Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2023 ging hervor, dass die amtliche Verteidigerin auf dieses Datum aus ihrer Funktion entlassen und stattdessen Rechtsanwalt B.________als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war. Zur Begründung wurde in der Verfügung ausgeführt, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2023 sei davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der amtlichen Verteidigerin gestört sei.