Je eine Kopie des Schreibens stellte sie dem Beschwerdeführer und der amtlichen Verteidigerin zu. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Staatsanwaltschaft hätten eine Vernehmlassung eingereicht. Ein weiterer Schriftenwechsel sei nicht vorgesehen. Sie werde den Fall aufgrund der Akten beurteilen und ihm ihren Entscheid später zustellen. Eine Kopie des Schreibens liess sie (u.a.) der amtlichen Verteidigerin zukommen. Mit E-Mail vom 14. Februar 2023 informierte die Staatsanwaltschaft die Vorinstanz, dass es einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gegeben habe.