Sie habe ihn nicht verteidigt, d.h. keine Akten organisiert, keine Übersetzungen veranlasst, keine Eingaben gemacht etc. Er habe deshalb bei der Staatsanwaltschaft um einen Wechsel der Verteidigung ersucht. Das Gesuch sei noch hängig. Sein Vertrauen in die Verteidigerin sei erheblich gestört und eine wirksame Verteidigung nicht gegeben. Die Vorinstanz setzte dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft Frist an, um eine allfällige Vernehmlassung einzureichen. Je eine Kopie des Schreibens stellte sie dem Beschwerdeführer und der amtlichen Verteidigerin zu.