In der Beschwerde gegen den Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts an die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer die prozessualen Anträge auf Übersetzung der wesentlichen Akten ins Albanische, auf Gewährung der Akteneinsicht und auf Zuordnung von Rechtsanwalt B.________als Offizialverteidiger. Im Anschluss daran sei ihm weiter Frist zur Stellungnahme anzusetzen. In der Begründung führte er insbesondere aus, die ihm aufgezwungene amtliche Verteidigerin habe die ersten beiden Haftentlassungsgesuche ohne sein Einverständnis zurückgezogen. Sie habe ihn nicht verteidigt, d.h. keine Akten organisiert, keine Übersetzungen veranlasst, keine Eingaben gemacht etc.