Ferner wurde das Dispositiv des Haftverlängerungsentscheids mündlich eröffnet und begründet. Im schriftlichen Entscheid hielt das Zwangsmassnahmengericht namentlich fest, eine Rückfrage bei der amtlichen Verteidigerin habe ergeben, dass diese die vom Beschwerdeführer erwähnten beiden früheren Haftentlassungsgesuche zurückgezogen habe. 3.2. In der Beschwerde gegen den Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts an die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer die prozessualen Anträge auf Übersetzung der wesentlichen Akten ins Albanische, auf Gewährung der Akteneinsicht und auf Zuordnung von Rechtsanwalt B.________als Offizialverteidiger.