Zudem teilte sie mit, sie werde an einer allfälligen mündlichen Haftverhandlung aus terminlichen Gründen nicht teilnehmen können. In der vom Beschwerdeführer gewünschten Haftverhandlung vom 14. Januar 2023, an der ein Albanisch-Dolmetscher anwesend war, nahm der Beschwerdeführer entsprechend ohne amtliche Verteidigerin teil. Wie aus dem Verhandlungsprotokoll hervorgeht, wurde ihm an dieser Verhandlung der wesentliche Inhalt des Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht. Zudem erhielt er Gelegenheit, sich zu äussern. Ferner wurde das Dispositiv des Haftverlängerungsentscheids mündlich eröffnet und begründet.