Er ersuche darum, das Haftverfahren einzuleiten und ihm vor dem Entscheid die Gehörsrechte, inklusive Akteneinsicht und Äusserungsmöglichkeit, zu gewähren. Das Zwangsmassnahmengericht setzte in der Folge der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin C.________, Frist an, um zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und zu deren Gesuch um Haftverlängerung Stellung zu nehmen. Die amtliche Verteidigerin verzichtete auf eine Stellungnahme. Zudem teilte sie mit, sie werde an einer allfälligen mündlichen Haftverhandlung aus terminlichen Gründen nicht teilnehmen können.