Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Untersuchungshaft. Zwar bildet nicht mehr die mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte erste Haftverlängerungsanordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Januar 2023 formelle Haftgrundlage, sondern der in der Zwischenzeit (vor der Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht) ergangene zweite Haftverlängerungsentscheid. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ( Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff.