1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts über ein Haftentlassungsgesuch und ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG an das Bundesgericht offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Untersuchungshaft.