B. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts gelangte A.________ am 27. Januar 2023 allein, d.h. ohne Vertretung durch seine amtliche Verteidigung, mit Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 22. Februar 2023 wies das Gericht das Rechtsmittel ab, soweit es dieses nicht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb.