{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-171-2023_2023-05-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=02.05.2023&to_date=02.05.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=35&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-05-2023-1B_171-2023&number_of_ranks=35", "Checksum": "68a6d8b7892f1a6a3172b3214582bbe4"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["1B 171/2023", "1B_171/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 02.05.2023 1B 171/2023 (1B_171/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 02.05.2023 1B 171/2023 (1B_171/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 02.05.2023 1B 171/2023 (1B_171/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung und 1. Verlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2424", "Zeit UTC": "04.10.2025 13:01:06", "Checksum": "4bab9a2ddebbd628b2bd715b975a7c19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 02.05.2023 1B 171/2023 (1B_171/2023)\nRegeste:\nHaftentlassung und 1. Verlängerung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n4.\nDamit erweist sich die Beschwerde ungeachtet der weiteren formellen Rügen des Beschwerdeführers bereits wegen des dargelegten Mangels als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur Vornahme der erwähnten Prüfung und für allfällige Vorkehren im genannten Sinn an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird dabei auch klären müssen, ob dem Beschwerdeführer im Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht das rechtliche Gehör ausreichend gewährt wurde - was er bestreitet -, und, soweit dies nicht der Fall war, die erforderlichen Schritte zur Sicherstellung des Gehörsanspruchs vorzunehmen haben. Sie wird zudem mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ohne Verzug vorgehen müssen. Unter den genannten Umständen können die Haftvoraussetzungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in der Sache geprüft werden. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Haftentlassung kann daher nicht entsprochen werden.\nBei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (\nArt. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (\nArt. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 1 ff. des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteienschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Anklagekammer zurückgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und Rechtsanwalt B.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 2. Mai 2023\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDer Gerichtsschreiber: Baur"}