{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-171-2023_2023-05-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=02.05.2023&to_date=02.05.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=35&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-05-2023-1B_171-2023&number_of_ranks=35", "Checksum": "68a6d8b7892f1a6a3172b3214582bbe4"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["1B 171/2023", "1B_171/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 02.05.2023 1B 171/2023 (1B_171/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 02.05.2023 1B 171/2023 (1B_171/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 02.05.2023 1B 171/2023 (1B_171/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung und 1. 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Zudem habe er dargelegt, dass ein Verfahren betreffend Wechsel der Verteidigung bei der Staatsanwaltschaft pendent und er nicht verteidigt sei. Er habe keinen Anwaltswechsel beantragt, sondern die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung im Haftverfahren. Obwohl die Vorinstanz gewusst habe, dass Rechtsanwältin C.________ untätig und nicht mehr seine Offizialverteidigerin sei, habe sie diese in das Vernehmlassungsverfahren einbezogen. Damit habe sie die notwendige Verteidigung sowie seine Stellung als Verfahrenspartei im Haftverfahren ignoriert und die erwähnten Rechtsnormen verletzt.\n3.4. Wie dargelegt ging aus der Beschwerde des Beschwerdeführers an die Vorinstanz hervor, dass dieser der amtlichen Verteidigerin vorwarf, zwei frühere Haftentlassungsgesuche ohne sein Einverständnis zurückgezogen zu haben und im Verfahren betreffend sein Haftentlassungsgesuch vom 3. Januar 2023 untätig geblieben zu sein. Zudem ergab sich daraus, dass er das Vertrauen in die amtliche Verteidigerin als erheblich gestört betrachtete und eine wirksame Verteidigung verneinte sowie bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Wechsel der Verteidigung eingereicht hatte. Aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts war weiter ersichtlich, dass die amtliche Verteidigerin in der Tat die beiden früheren Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers zurückgezogen und im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend das Haftentlassungsgesuch vom 3. Januar 2023 auf eine Stellungnahme sowie auf eine Teilnahme an der vom Beschwerdeführer gewünschten Haftverhandlung verzichtet hatte. Ferner ergab sich aus den Akten des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht, dass der Beschwerdeführer bereits in diesem Haftentlassungsgesuch geltend gemacht hatte, die amtliche Verteidigerin handle gegen seinen Willen, und mit Blick darauf beantragt hatte, ihm vor dem Entscheid das rechtliche Gehör, insbesondere Akteneinsicht und Äusserungsmöglichkeit, zu gewähren, wobei keine Anhaltspunkte bestanden, dass das Zwangsmassnahmengericht in der Folge dem Antrag auf Akteneinsicht stattgegeben hätte. Aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft zum Verteidigungswechsel bzw. der betreffenden Verfügung ging sodann hervor, dass es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (e) und die Staatsanwaltschaft von einem erheblich gestörten Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der amtlichen Verteidigerin im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO ausging. Zudem wurde deutlich, dass die amtliche Verteidigerin bereits vor der Beschwerdeeinreichung bei der Vorinstanz aus ihrer Funktion entlassen und neu jener Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war, dessen Zuordnung als Offizialverteidiger der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich in Unkenntnis des bereits erfolgten Verteidigungswechsels - in seiner selbständigen Beschwerde an die Vorinstanz mit Blick auf die gemäss seiner Darstellung fehlende wirksame Verteidigung in der Haftsache beantragt hatte. Damit war auch klar, dass nicht die aktuelle amtliche Verteidigung, sondern - soweit erkennbar versehentlich - die aus dem genannten Grund aus ihrer Funktion entlassene frühere mittels Zustellung zur Kenntnis in das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren einbezogen worden war.\nUnter diesen Umständen durfte die Vorinstanz nicht einfach ohne weiteres Eingehen auf die Kritik des Beschwerdeführers an seiner früheren amtlichen Verteidigerin die Beschwerde abweisen, den Antrag auf Zuordnung von Rechtsanwalt B.________als Offizialverteidiger als gegenstandslos abschreiben und ihren Entscheid diesem als neuem amtlichen Verteidiger zustellen. Vielmehr hätte sie prüfen müssen, ob im Haftprüfungs- bzw. Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht die notwendige Verteidigung des Beschwerdeführers nicht nur formell bestand, sondern auch wirksam bzw. effektiv war (vgl. VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu\nArt. 130 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, ibid., N. 7 zu Art. 227 und N. 5 zu\nArt. 225 StPO;\nBGE 137 IV 215 E. 2.3). Bei Verneinung dieser Frage hätte sie weiter die erforderlichen Vorkehren treffen müssen, um eine wirksame notwendige Verteidigung des Beschwerdeführers in der Haftsache zu gewährleisten. Daran ändert aufgrund der notwendigen Verteidigung des Beschwerdeführers im betreffenden Haftverfahren ihr Vorbringen nichts, dieser sei in der Lage gewesen, sich gegen die Haftverlängerung zu wehren, zumal diese Beurteilung fraglich ist (vgl. Urteil 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011 E. 3.3, nicht publ. in:\nBGE 137 IV 215). Das Vorgehen der Vorinstanz trug demnach der notwendigen Verteidigung des Beschwerdeführers im Haftprüfungs- bzw. Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht unzureichend Rechnung und war somit bundesrechtswidrig.\n"}