{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-171-2023_2023-05-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=02.05.2023&to_date=02.05.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=35&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-05-2023-1B_171-2023&number_of_ranks=35", "Checksum": "68a6d8b7892f1a6a3172b3214582bbe4"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["1B 171/2023", "1B_171/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 02.05.2023 1B 171/2023 (1B_171/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 02.05.2023 1B 171/2023 (1B_171/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 02.05.2023 1B 171/2023 (1B_171/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung und 1. 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Er ersuche darum, das Haftverfahren einzuleiten und ihm vor dem Entscheid die Gehörsrechte, inklusive Akteneinsicht und Äusserungsmöglichkeit, zu gewähren.\nDas Zwangsmassnahmengericht setzte in der Folge der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin C.________, Frist an, um zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und zu deren Gesuch um Haftverlängerung Stellung zu nehmen. Die amtliche Verteidigerin verzichtete auf eine Stellungnahme. Zudem teilte sie mit, sie werde an einer allfälligen mündlichen Haftverhandlung aus terminlichen Gründen nicht teilnehmen können. In der vom Beschwerdeführer gewünschten Haftverhandlung vom 14. Januar 2023, an der ein Albanisch-Dolmetscher anwesend war, nahm der Beschwerdeführer entsprechend ohne amtliche Verteidigerin teil. Wie aus dem Verhandlungsprotokoll hervorgeht, wurde ihm an dieser Verhandlung der wesentliche Inhalt des Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht. Zudem erhielt er Gelegenheit, sich zu äussern. Ferner wurde das Dispositiv des Haftverlängerungsentscheids mündlich eröffnet und begründet. Im schriftlichen Entscheid hielt das Zwangsmassnahmengericht namentlich fest, eine Rückfrage bei der amtlichen Verteidigerin habe ergeben, dass diese die vom Beschwerdeführer erwähnten beiden früheren Haftentlassungsgesuche zurückgezogen habe.\n3.2. In der Beschwerde gegen den Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts an die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer die prozessualen Anträge auf Übersetzung der wesentlichen Akten ins Albanische, auf Gewährung der Akteneinsicht und auf Zuordnung von Rechtsanwalt B.________als Offizialverteidiger. Im Anschluss daran sei ihm weiter Frist zur Stellungnahme anzusetzen. In der Begründung führte er insbesondere aus, die ihm aufgezwungene amtliche Verteidigerin habe die ersten beiden Haftentlassungsgesuche ohne sein Einverständnis zurückgezogen. Sie habe ihn nicht verteidigt, d.h. keine Akten organisiert, keine Übersetzungen veranlasst, keine Eingaben gemacht etc. Er habe deshalb bei der Staatsanwaltschaft um einen Wechsel der Verteidigung ersucht. Das Gesuch sei noch hängig. Sein Vertrauen in die Verteidigerin sei erheblich gestört und eine wirksame Verteidigung nicht gegeben.\nDie Vorinstanz setzte dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft Frist an, um eine allfällige Vernehmlassung einzureichen. Je eine Kopie des Schreibens stellte sie dem Beschwerdeführer und der amtlichen Verteidigerin zu. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Staatsanwaltschaft hätten eine Vernehmlassung eingereicht. Ein weiterer Schriftenwechsel sei nicht vorgesehen. Sie werde den Fall aufgrund der Akten beurteilen und ihm ihren Entscheid später zustellen. Eine Kopie des Schreibens liess sie (u.a.) der amtlichen Verteidigerin zukommen.\nMit E-Mail vom 14. Februar 2023 informierte die Staatsanwaltschaft die Vorinstanz, dass es einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gegeben habe. Aus der dieser E-Mail beigefügten Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2023 ging hervor, dass die amtliche Verteidigerin auf dieses Datum aus ihrer Funktion entlassen und stattdessen Rechtsanwalt B.________als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war. Zur Begründung wurde in der Verfügung ausgeführt, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2023 sei davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der amtlichen Verteidigerin gestört sei. Mangels weiterer Informationen sei zudem zugunsten des Beschwerdeführers von einer relevanten Störung im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO auszugehen. Infolge des zerrütteten Vertrauensverhältnisses müsse eine neue notwendige Verteidigung für den Beschwerdeführer bestellt werden, wobei dessen Wunsch auf Einsetzung von Rechtsanwalt B.________entsprochen werden könne.\nIn der Folge entschied die Vorinstanz am 22. Februar 2023 wie angekündigt ohne weiteren Schriftenwechsel über die Beschwerde, wobei sie den Entscheid dem neuen amtlichen Verteidiger zustellte und im Rubrum vermerkte, der Beschwerdeführer werde durch diesen seit dem 25. Januar 2023 amtlich verteidigt. In den Erwägungen hielt sie fest, das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gestellte Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sei im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 27. Januar 2023 gegenstandslos gewesen, weshalb es als erledigt abzuschreiben sei. Abgesehen davon wäre sie für die Beurteilung des Gesuchs nicht zuständig gewesen, da der Wechsel der Verteidigung nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht gebildet habe. Weiter führte sie aus, dem Anspruch auf Übersetzung nach Art. 68 StPO sei zumindest im Haftverfahren Genüge getan worden. Sodann gehe auch aus der Beschwerde selbst hervor, dass der Beschwerdeführer wisse, worum es im Haftverfahren gehe, und er in der Lage sei, sich gegen die Haftanordnung zu wehren. Zusammenfassend habe er sich im Haftverfahren wirksam verteidigen können."}