{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-171-2023_2023-05-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=02.05.2023&to_date=02.05.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=35&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-05-2023-1B_171-2023&number_of_ranks=35", "Checksum": "68a6d8b7892f1a6a3172b3214582bbe4"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["1B 171/2023", "1B_171/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 02.05.2023 1B 171/2023 (1B_171/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 02.05.2023 1B 171/2023 (1B_171/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 02.05.2023 1B 171/2023 (1B_171/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung und 1. 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Verlängerung der Untersuchungshaft,\nBeschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2023 (AK.2023.59-AK).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug und gewerbsmässige Geldwäscherei. Sie verdächtigt ihn im Wesentlichen, ab Sommer 2021 an betrügerischen Handlungen im Zusammenhang mit fiktiven Trading-Portalen beteiligt gewesen zu sein.\nA.________ reiste am 23. November 2022 in die Schweiz ein und wurde am Tag darauf in Zürich verhaftet. Am 27. November 2022 versetzte ihn das regionale Zwangsmassnahmengericht am Kreisgericht St. Gallen vorläufig bis längstens 24. Januar 2023 in Untersuchungshaft. Am 3. Januar 2023 (Poststempel) stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses am 6. Januar 2023 gemeinsam mit einem Abweisungsantrag sowie einem Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Dieses wies am 14. Januar 2023 das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft vorläufig um zwei Monate bis längstens 14. März 2023.\nB.\nGegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts gelangte A.________ am 27. Januar 2023 allein, d.h. ohne Vertretung durch seine amtliche Verteidigung, mit Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 22. Februar 2023 wies das Gericht das Rechtsmittel ab, soweit es dieses nicht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb.\nC.\nMit Beschwerde in Strafsachen vom 27. März 2023 an das Bundesgericht beantragt A.________, erneut ohne Vertretung durch seine amtliche Verteidigung, den Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen bzw. eventualiter die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter sei die (von ihm geltend gemachte) Rechtsverweigerung festzustellen. Ferner stellt er verschiedene prozessuale Anträge.\nDie Staatsanwaltschaft und die Anklagekammer haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ hat sich nicht mehr geäussert.\nErwägungen:\n1.\nAngefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts über ein Haftentlassungsgesuch und ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in Strafsachen nach\nArt. 78 ff. BGG an das Bundesgericht offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Untersuchungshaft. Zwar bildet nicht mehr die mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte erste Haftverlängerungsanordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Januar 2023 formelle Haftgrundlage, sondern der in der Zwischenzeit (vor der Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht) ergangene zweite Haftverlängerungsentscheid. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (\nArt. 5 Abs. 2 StPO,\nArt. 31 Abs. 4 BV,\nArt. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie jedoch weiterhin ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels (vgl.\nBGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 1; 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 1.2). Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.\n2.\n2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (\nArt. 95 lit. a und b BGG).\nArt. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (\nBGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (\nArt. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl.\nArt. 42 Abs. 2 BGG;\nBGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl.\nArt. 106 Abs. 2 BGG;\nBGE 143 I 1 E. 1.4\n; 142 I 99 E. 1.7.2\n; 139 I 229 E. 2.2).\n2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (\nArt. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu\nBGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl.\nArt. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 106 Abs. 2 BGG;\nBGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3).\n"}