5. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG kann bewilligt werden. Es werden daher keine Gerichtskosten erhoben und dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.