4. Eine mangelhafte Begründung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV) kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden. Wenn sie die wesentlichen Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts zusammengefasst und sich diese zu Eigen gemacht hat (angefochtener Entscheid E. 4.5 S. 5), ist das nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung hätte es die Vorinstanz gegebenenfalls selbst bei einem blossen Verweis auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts bewenden lassen können ( BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff.; Urteil 1B_374/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2 mit Hinweis). Dann muss ihr Vorgehen erst recht zulässig sein.