Insoweit wäre der Beschwerdeführerin ein Rechtsnachteil erwachsen. Das Bundesgericht bejaht jedoch Fluchtgefahr. Weiterungen erübrigen sich damit, weshalb der Beschwerdeführerin durch die von ihr gerügte Unterlassung der Vorinstanz kein Rechtsnachteil entsteht. Auf die Beschwerde ist daher im vorliegenden Punkt mangels Beschwer nicht einzutreten.