3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, indem es die Vorinstanz unterlassen habe, sich zur vom Zwangsmassnahmengericht zusätzlich bejahten Kollusionsgefahr zu äussern, habe die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen und damit Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Hätte das Bundesgericht Fluchtgefahr verneint, wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen gewesen, damit diese den Haftgrund der Kollusionsgefahr prüfe. Dies hätte zu einer unnötigen Verzögerung geführt, die sich hätte vermeiden lassen, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zur Kollusionsgefahr Stellung genommen hätte. Insoweit wäre der Beschwerdeführerin ein Rechtsnachteil erwachsen.