Sie hat ihre Arbeitsstelle in der Schweiz ebenfalls verloren. Aufgrund der nahen Beziehung der Beschwerdeführerin zur Mutter ist daher ohne Weiteres denkbar, dass sie sich zusammen mit dieser in ihr Heimatland begeben und sich so den schweizerischen Behörden entziehen könnte; dies umso mehr, als der Vater früher schon mehrere Jahre alleine in der Schweiz lebte. In ihrem Heimatland hätte die Beschwerdeführerin zudem keine Überstellung an die Schweiz zu befürchten, da Deutschland eigene Staatsangehörige hierher nicht ausliefert (Art. 16 Abs. 2 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949).