Dass die beschuldigte Person in einen Staat fliehen könnte, welcher sie an die Schweiz ausliefern könnte, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen ( BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507 mit Hinweisen). 2.3. Art. 111 StGB droht für vorsätzliche Tötung eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren an. Die Beschwerdeführerin muss somit mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Entsprechend besteht ein erheblicher Fluchtanreiz. Die Beschwerdeführerin ist 28 Jahre alt und deutsche Staatsangehörige. Sie wuchs in ihrem Heimatland auf und kam 2015 in die Schweiz. Sie folgte ihrem Vater und ihrer Mutter, die bereits früher in die Schweiz gezogen waren. Vorher lebte sie alleine in Deutschland.