Ob Fluchtgefahr besteht, ist nach der Rechtsprechung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Umstände müssen die Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dass die beschuldigte Person in einen Staat fliehen könnte, welcher sie an die Schweiz ausliefern könnte, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen ( BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507 mit Hinweisen).