B. Mit Verfügung vom 13. November 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 10. Februar 2021. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 10. Dezember 2020 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Fluchtgefahr. Ob zusätzlich Kollusionsgefahr gegeben sei, liess es offen. C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, sie unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen.