3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. März 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Müller Der Gerichtsschreiber: Pfäffli