66 Abs. 1 BGG). Weder der anwaltlich vertretene private Beschwerdegegner 1 noch der Beschwerdeführer dringen mit ihren Rechtsbegehren vollständig durch, weshalb die Parteien ihre Anwaltskosten je selber zu tragen haben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer im hängigen Strafuntersuchungsverfahren auch bezüglich des Vorwurfes der ungetreuen Geschäftsbesorgung als Privatkläger zugelassen wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.