und Urkundenfälschung ohnehin die Parteirechte zu gewähren sind. 4. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist in der Weise zu ändern, als der Beschwerdeführer im hängigen Strafuntersuchungsverfahren auch bezüglich des Vorwurfes der ungetreuen Geschäftsbesorgung als Privatkläger zugelassen wird (Art. 107 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das vorinstanzliche Kostendispositiv bleibt unverändert (Art. 67 BGG). Dem Beschwerdeführer werden (reduzierte) Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).