Dies gilt umso mehr, als aufgrund der vorliegenden Akten und der nachvollziehbaren Darlegungen des Privatklägers der hinreichende Verdacht besteht, dass die untersuchte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Gesellschaft innert kurzer Zeit und kausal zu deren Konkurs führte, woraus dem Beschwerdeführer ein Totalverlust seines Gesellschaftsanteils entstanden sei. Darüber hinaus legt die Vorinstanz nicht dar, wie in der hängigen Strafuntersuchung sachgerecht vorzugehen wäre bzw. welchen prozessualen Sinn eine Beschränkung der Parteistellung auf rechtliche Subsumtionen macht, wenn konnexe wirtschaftsstrafrechtliche Sachverhalte zu untersuchen und dem Beschwerdeführer betreffend Betrug