Bei dieser Sachlage erscheint es im vorliegenden Fall überspitzt formalistisch, die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers als Aktionär der mutmasslich geschädigten und liquidierten Gesellschaft zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der vorliegenden Akten und der nachvollziehbaren Darlegungen des Privatklägers der hinreichende Verdacht besteht, dass die untersuchte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Gesellschaft innert kurzer Zeit und kausal zu deren Konkurs führte, woraus dem Beschwerdeführer ein Totalverlust seines Gesellschaftsanteils entstanden sei.