Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde am 30. Januar 2018 über die betroffene Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Am 27. September 2019 wurde sie im Handelsregister gelöscht. Bis zur Liquidation war der Beschwerdeführer Minderheitsaktionär der mutmasslich geschädigten Gesellschaft (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3). Am 8. November 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die verantwortlichen Organe Strafklage wegen Betruges, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Bei dieser Sachlage erscheint es im vorliegenden Fall überspitzt formalistisch, die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers als Aktionär der mutmasslich geschädigten und liquidierten Gesellschaft zu verneinen.