Der letztere Tatbestand schütze bei mutmasslich geschädigten juristischen Personen unmittelbar deren Gesellschaftsvermögen. Der Beschwerdeführer als Aktionär der betroffenen Gesellschaft sei davon nur mittelbar betroffen (angefochtener Entscheid, S. 9 f., E. 2.2.3-2.3). 3.2. Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert und macht Zivilansprüche geltend ( Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO). 3.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde am 30. Januar 2018 über die betroffene Gesellschaft der Konkurs eröffnet.