3. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, er sei auch bezüglich des Vorwurfes der ungetreuen Geschäftsbesorgung als Privatkläger zuzulassen (Rechtsbegehren 2 der Beschwerdeschrift). Er rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 115 Abs. 1 StPO. 3.1. Die Vorinstanz bejaht eine Parteistellung des Beschwerdeführers als Privatkläger und mutmasslicher Geschädigter der untersuchten Straftatbestände des Betruges und der Urkundenfälschung; für die untersuchte ungetreue Geschäftsbesorgung verneint sie hingegen die Parteistellung. Der letztere Tatbestand schütze bei mutmasslich geschädigten juristischen Personen unmittelbar deren Gesellschaftsvermögen.