Was der Beschwerdeführer vorbringt, rechtfertigt kein Abweichen von der dargelegten Rechtsprechung. Im Dispositiv des angefochtenen Entscheides wird die Staatsanwaltschaft nachgerade angewiesen, die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 "im Sinne der Erwägungen fortzusetzen". Wie sich aus den Erwägungen der Vorinstanz klar ergibt, wird die Strafuntersuchung auch formell gegen die von der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Personen bezeichneten Beschwerdegegner 2 und 3 zu führen sein (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7 E. B/e; S. 10 f. E. I/C). Insofern ist weder eine Beschwer des Rechtsuchenden (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) ersichtlich, noch ein drohender