Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten nicht abschliesst. Die Anfechtung dieses Entscheides beim Bundesgericht ist nur unter der Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil ist in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit das Eintretenserfordernis nicht bereits aufgrund der Akten offensichtlich erfüllt erscheint. Das Bundesgericht prüft die betreffende Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.;