2. Was die Strafuntersuchung gegen die privaten Beschwerdegegner 2 und 3 betrifft, wird im angefochtenen Entscheid die Fortsetzung der Strafuntersuchung angeordnet. Zu prüfen ist, ob diesbezüglich (Rechtsbegehren 1 der Beschwerdeschrift) die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG erfüllt sind. 2.1. Was das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 betrifft, hat die Vorinstanz die Dispositivziffer 1 der Teileinstellungsverfügung aufgehoben und die Strafsache zur Fortsetzung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten nicht abschliesst.