Sie sei "anzuweisen, die Strafuntersuchung ohne jegliche Einschränkung zu führen, wobei sie insbesondere berechtigt sei, die Strafuntersuchung auf weitere zu Tage tretende Sachverhalte und Delikte und allenfalls weitere Personen auszudehnen". Ziffer 1 des beschwerdeführerischen Rechtsbegehrens bezieht sich auf die noch hängige (an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesene) Strafuntersuchung gegen die vom Beschwerdeführer beanzeigten privaten Beschwerdegegner 2 und 3 (vgl. Dispositiv Ziff. 1 der Teileinstellungsverfügung). Diesbezüglich hat die Vorinstanz die Fortsetzung der Untersuchung angeordnet (angefochtener Entscheid, S. 40, Dispositiv Ziff. I in fine, erster Absatz).