__ beantragen je mit Stellungnahmen vom 6. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre. C.________ und D.________ liessen sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Juni 2021. Das Kantonsgericht reichte am 2. Juli 2021 eine Duplik ein. Darauf antwortete der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2021. Erwägungen: