B. Eine von A.________ (nachfolgend: Privatkläger) am 16. Januar 2020 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 12. Mai 2020 teilweise gut, indem es die Dispositivziffern 1 und 5 der Teileinstellungsverfügung vom 9. Januar 2020 aufhob und die Staatsanwaltschaft anwies, die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen seines Entscheides fortzusetzen. Im Übrigen (Dispositivziffern 2-4 der Teileinstellungsverfügung) wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.