{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-169-2021_2022-04-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=27.04.2022&to_date=30.04.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-04-2022-1B_169-2021&number_of_ranks=80", "Checksum": "008864ff9ca7d9825d44fb720e28c278"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 169/2021", "1B_169/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 28.04.2022 1B 169/2021 (1B_169/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 28.04.2022 1B 169/2021 (1B_169/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 28.04.2022 1B 169/2021 (1B_169/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren, Teileinstellungsverfügung; Rückweisung zur Untersuchung, Parteistellung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:50:08", "Checksum": "8083c10ac2a046da91adc9011fa39a0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 28.04.2022 1B 169/2021 (1B_169/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren, Teileinstellungsverfügung; Rückweisung zur Untersuchung, Parteistellung | Strafprozess\n\n2.\nWas die Strafuntersuchung gegen die privaten Beschwerdegegner 2 und 3 betrifft, wird im angefochtenen Entscheid die Fortsetzung der Strafuntersuchung angeordnet. Zu prüfen ist, ob diesbezüglich (Rechtsbegehren 1 der Beschwerdeschrift) die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG erfüllt sind.\n2.1. Was das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 betrifft, hat die Vorinstanz die Dispositivziffer 1 der Teileinstellungsverfügung aufgehoben und die Strafsache zur Fortsetzung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten nicht abschliesst. Die Anfechtung dieses Entscheides beim Bundesgericht ist nur unter der Voraussetzung von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil ist in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit das Eintretenserfordernis nicht bereits aufgrund der Akten offensichtlich erfüllt erscheint. Das Bundesgericht prüft die betreffende Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 42 Abs. 1-2 BGG;\nBGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197;\n141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).\n2.2. Die Rückweisung des Verfahrens zur Einleitung oder Fortsetzung einer Strafuntersuchung begründet nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl.\nBGE 133 IV 139 E. 4 mit Hinweisen;\n115 Ia 311 E. 2c; Urteile 1B_113/2019 vom 12. November 2019 E. 1.3; 1B_318/2017 vom 30. November 2017 E. 3; 1B_245/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.1; 1B_222/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.5-3.6).\nWas der Beschwerdeführer vorbringt, rechtfertigt kein Abweichen von der dargelegten Rechtsprechung. Im Dispositiv des angefochtenen Entscheides wird die Staatsanwaltschaft nachgerade angewiesen, die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 \"im Sinne der Erwägungen fortzusetzen\". Wie sich aus den Erwägungen der Vorinstanz klar ergibt, wird die Strafuntersuchung auch formell gegen die von der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Personen bezeichneten Beschwerdegegner 2 und 3 zu führen sein (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7 E. B/e; S. 10 f. E. I/C). Insofern ist weder eine Beschwer des Rechtsuchenden (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) ersichtlich, noch ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil. Dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich berechtigt ist, die Strafuntersuchung \"ohne jegliche Einschränkung zu führen\" bzw. das Verfahren auf allfällige neue deliktische Sachverhalte oder Personen auszudehnen, ergibt sich bereits aus den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung.\nDie Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unzulässig.\n3.\nSchliesslich beantragt der Beschwerdeführer, er sei auch bezüglich des Vorwurfes der ungetreuen Geschäftsbesorgung als Privatkläger zuzulassen (Rechtsbegehren 2 der Beschwerdeschrift). Er rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 115 Abs. 1 StPO.\n3.1. Die Vorinstanz bejaht eine Parteistellung des Beschwerdeführers als Privatkläger und mutmasslicher Geschädigter der untersuchten Straftatbestände des Betruges und der Urkundenfälschung; für die untersuchte ungetreue Geschäftsbesorgung verneint sie hingegen die Parteistellung. Der letztere Tatbestand schütze bei mutmasslich geschädigten juristischen Personen unmittelbar deren Gesellschaftsvermögen. Der Beschwerdeführer als Aktionär der betroffenen Gesellschaft sei davon nur mittelbar betroffen (angefochtener Entscheid, S. 9 f., E. 2.2.3-2.3).\n3.2. Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert und macht Zivilansprüche geltend (\nArt. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (\nArt. 115 Abs. 1 StPO).\n3.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde am 30. Januar 2018 über die betroffene Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Am 27. September 2019 wurde sie im Handelsregister gelöscht. Bis zur Liquidation war der Beschwerdeführer Minderheitsaktionär der mutmasslich geschädigten Gesellschaft (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3). Am 8. November 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die verantwortlichen Organe Strafklage wegen Betruges, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung.\nBei dieser Sachlage erscheint es im vorliegenden Fall überspitzt formalistisch, die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers als Aktionär der mutmasslich geschädigten und liquidierten Gesellschaft zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der vorliegenden Akten und der nachvollziehbaren Darlegungen des Privatklägers der hinreichende Verdacht besteht, dass die untersuchte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Gesellschaft innert kurzer Zeit und kausal zu deren Konkurs führte, woraus dem Beschwerdeführer ein Totalverlust seines Gesellschaftsanteils entstanden sei. Darüber hinaus legt die Vorinstanz nicht dar, wie in der hängigen Strafuntersuchung sachgerecht vorzugehen wäre bzw. welchen prozessualen Sinn eine Beschränkung der Parteistellung auf rechtliche Subsumtionen macht, wenn konnexe wirtschaftsstrafrechtliche Sachverhalte zu untersuchen und dem Beschwerdeführer betreffend Betrug und Urkundenfälschung ohnehin die Parteirechte zu gewähren sind.\n"}