{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-169-2021_2022-04-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=27.04.2022&to_date=30.04.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-04-2022-1B_169-2021&number_of_ranks=80", "Checksum": "008864ff9ca7d9825d44fb720e28c278"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 169/2021", "1B_169/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 28.04.2022 1B 169/2021 (1B_169/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 28.04.2022 1B 169/2021 (1B_169/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 28.04.2022 1B 169/2021 (1B_169/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren, Teileinstellungsverfügung; Rückweisung zur Untersuchung, Parteistellung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:50:08", "Checksum": "8083c10ac2a046da91adc9011fa39a0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 28.04.2022 1B 169/2021 (1B_169/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren, Teileinstellungsverfügung; Rückweisung zur Untersuchung, Parteistellung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_169/2021\nUrteil vom 28. April 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz,\nGerichtsschreiber Forster.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,\ngegen\n1. B.________,\nvertreten durch Advokat Dieter Roth,\n2. C.________,\n3. D.________,\nBeschwerdegegner,\nStaatsanwaltschaft Basel-Landschaft,\nHauptabteilung Wirtschaftskriminalität,\nRheinstrasse 27, 4410 Liestal.\nGegenstand\nStrafverfahren, Teileinstellungsverfügung;\nRückweisung zur Untersuchung, Parteistellung;\nBeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts\nBasel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n12. Mai 2020 (470 20 11 [D 9] WK1 2017 432 etc.).\nSachverhalt:\nA.\nMit Teileinstellungsverfügung vom 9. Januar 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, Folgendes an:\n\"1. Die Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der E.________ AG wegen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) werden in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.\n2. Die Strafverfahren gegen B.________ wegen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), betrügerischem Konkurs (Art. 163 Ziff. 1 StGB), ev. Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), Widerhandlung gegen das BVG (Art. 76 Abs. 3 BVG) und mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) werden in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.\n3. A.________ wird nur bezüglich der Verfahren wegen Betruges und Urkundenfälschung zu dessen Nachteil gemäss den Ziffern 3.1 bis 3.9 der Einstellungsbegründung als Privatkläger zugelassen.\n4. Die Zivilklage von A.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.\n5. Die Beweisanträge der Privatklägerschaft (...) werden in Anwendung von Art. 318 Abs. 2 StPO abgewiesen.\"\nB.\nEine von A.________ (nachfolgend: Privatkläger) am 16. Januar 2020 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 12. Mai 2020 teilweise gut, indem es die Dispositivziffern 1 und 5 der Teileinstellungsverfügung vom 9. Januar 2020 aufhob und die Staatsanwaltschaft anwies, die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen seines Entscheides fortzusetzen. Im Übrigen (Dispositivziffern 2-4 der Teileinstellungsverfügung) wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.\nC.\nGegen den Beschluss des Kantonsgerichtes gelangte der Privatkläger mit Beschwerde vom 1. April 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt in den Hauptstandpunkten, es sei gegen C.________ und D.________ eine Strafuntersuchung formell zu eröffnen, wegen Betruges, ungetreuer Geschäftsbesorgung und allfälligen weiteren Delikten, und er, der Privatkläger, sei auch bezüglich des Vorwurfes der ungetreuen Geschäftsbesorgung als Partei des Strafverfahrens zuzulassen.\nDie Staatsanwaltschaft, das Kantonsgericht und B.________ beantragen je mit Stellungnahmen vom 6. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre. C.________ und D.________ liessen sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Juni 2021. Das Kantonsgericht reichte am 2. Juli 2021 eine Duplik ein. Darauf antwortete der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2021.\nErwägungen:\n1.\nZunächst sind die Gegenstände des angefochtenen Entscheides und die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren zu klären:\nDer Beschwerdeführer beantragt (in Ziffer 1 seines Rechtsbegehrens), die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 \"wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und allfällig weiteren in Frage kommenden Delikten formell zu eröffnen\". Sie sei \"anzuweisen, die Strafuntersuchung ohne jegliche Einschränkung zu führen, wobei sie insbesondere berechtigt sei, die Strafuntersuchung auf weitere zu Tage tretende Sachverhalte und Delikte und allenfalls weitere Personen auszudehnen\".\nZiffer 1 des beschwerdeführerischen Rechtsbegehrens bezieht sich auf die noch hängige (an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesene) Strafuntersuchung gegen die vom Beschwerdeführer beanzeigten privaten Beschwerdegegner 2 und 3 (vgl. Dispositiv Ziff. 1 der Teileinstellungsverfügung). Diesbezüglich hat die Vorinstanz die Fortsetzung der Untersuchung angeordnet (angefochtener Entscheid, S. 40, Dispositiv Ziff. I in fine, erster Absatz).\nDer Beschwerdeführer beantragt sodann (in Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens), er sei auch bezüglich des Vorwurfes der ungetreuen Geschäftsbesorgung als Privatkläger zuzulassen.\nZiffer 2 des beschwerdeführerischen Rechtsbegehrens bezieht sich auf Dispositiv Ziff. 3 der Teileinstellungsverfügung. Dort wurde der Beschwerdeführer für den Vorwurf des Betruges und der Urkundenfälschung als Privatkläger (in der noch hängigen Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 2 und 3) zugelassen, nicht aber für den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Diesbezüglich (Dispositiv Ziff. 3 der Teileinstellungsverfügung) hat das Kantonsgericht die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat (angefochtener Entscheid, S. 40, Dispositiv Ziff. I in fine, zweiter Absatz).\n"}