428 Abs. 2 StPO vor, hat doch der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an die Vorinstanz keinen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Parteikostenentschädigung ist bereits aus diesem Grund nicht weiter einzugehen. 8. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.