Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Das Vorinstanz hat zur Begründung der vom Beschwerdeführer kritisierten Kostenauflage ausgeführt, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei hinsichtlich der Wiederholungsgefahr ungenügend begründet gewesen, nicht aber bezüglich der weiteren Voraussetzungen der strittigen Ersatzmassnahmen. Es rechtfertige sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen bzw. dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte aufzuerlegen. Inwiefern sie damit gegen Art. 428 StPO verstossen haben sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Fall von Art. 428 Abs. 2 StPO