Da ohne diese Heilung die Sache an das Zwangsmassnahmengericht hätte zurückgewiesen werden müssen, sei jedoch im vorinstanzlichen Verfahren von einem vollständigen oder zumindest nicht nur unwesentlichen Obsiegen seinerseits auszugehen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens hätten daher vollumfänglich auf die Staatskasse genommen werden müssen. Zudem hätte ihm ein Anspruch auf vollständige Parteikostenentschädigung bzw. ein vollständiger Verzicht auf eine dereinstige Rückforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung zugestanden werden müssen. 7.2. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.