7. 7.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung von Art. 428 StPO. Die Vorinstanz habe ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte auferlegt, obschon sie zum Schluss gekommen sei, das Zwangsmassnahmengericht habe das Vorliegen der Wiederholungsgefahr ungenügend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zwar habe die Vorinstanz die Gehörsverletzung geheilt. Da ohne diese Heilung die Sache an das Zwangsmassnahmengericht hätte zurückgewiesen werden müssen, sei jedoch im vorinstanzlichen Verfahren von einem vollständigen oder zumindest nicht nur unwesentlichen Obsiegen seinerseits auszugehen.